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Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

>>Aktuell laufen zahlreiche Gespräche zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG). Nachfolgende Informationen werden aktualisiert, wenn das neue Gesetz verabschiedet wurde. (April 2023).<<

 

Zum Schutz von Arbeitnehmer*innen sind befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Bedingungen rechtlich zulässig. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitgeber*innen ihre Mitarbeiter*innen mehrfach befristet einstellen und Ihnen keinen unbefristeten Arbeitsvertrag verbunden mit einem geregelten Kündigungsschutz geben. Um den Rahmenbedingungen in der wissenschaftlichen Ausbildung gerecht zu werden, gibt es für Wissenschaftler*innen eine Sonderregelung – das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz, WissZeitVG).

Das WissZeitVG wird der Tatsache gerecht, dass junge Wissenschaftler*innen die Möglichkeit erhalten sollen während Ihrer wissenschaftlichen Ausbildung eine Vielzahl von Tätigkeiten auszuüben und sich in verschiedenen Projekten zu qualifizieren. Gleichzeitig wird eine Rotation der Arbeitskräfte gewährleistet, die mit der Nachwuchsausbildung einhergeht.

Modell 6+6

Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen dürfen grundsätzlich für maximal 12 Jahre (Medizin: 15 Jahre), davon maximal 6 Jahre vor der Promotion, befristet an einer deutschen Hochschule angestellt werden. Wird die Promotion früher als nach 6 Jahren Anstellung erfolgreich abgeschlossen, können "nicht genutzte Jahre" vor der Promotion zu den 6 Jahren nach der Promotion hinzuaddiert werden (sogenannte eingesparte Promotionszeiten). Alle zeitlich befristeten Dienstverträge, Arbeitsverträge und Privatdienstverträge mit mehr als einem Viertel der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung werden zur Zeitspanne von 12 Jahren gezählt werden. Achtung: Auf die 6 Jahre vor der Promotion werden Stipendien nicht angerechnet, aber bei der Feststellung auf eingesparte Promotionszeiten werden sie angerechnet! Ebenso können Promotionszeiten ohne Arbeitsvertrag oder Stipendium bei der Feststellung der eingesparten Promotionszeiten angerechnet werden!

Die Befristung innerhalb der 12 Jahre ist bei einer Beschäftigung nur dann möglich, wenn der/die Wissenschaftler*in sich in ihrer wissenschaftlichen Qualifizierungsphase befindet. Unter wissenschaftlicher Qualifizierung werden eine Promotion oder Habilitation, sowie andere wissenschaftliche Qualifizierungen (Erlernen von Forschungsmethoden, Weiterqualifizierung in der Lehre etc.) verstanden. Die Befristungsdauer muss dem Erreichen des Qualifzierungsziels entsprechen, das deshalb auch vertraglich zu benennen ist.

Drittmittelfinanzierte Forschungsprojekte werden nicht auf die 12 Jahre angerechnet, da die Befristung in diesen Fällen nach der Projektlaufzeit bestimmt wird ein erneutes Qualifizierungsziel muss aber auch hier gegeben sein.

Ausnahmen und Verlängerungsmöglichkeiten

Das WissZeitVG kennt auch Gründe für die Verlängerung von Verträgen innerhalb von 6 bzw. 12 Jahren:

  • Die Betreuung eigener Kinder, Stief- oder Pflegekinder (eine Verlängerung pro Kind um 2 Jahre)
  • Eine Behinderung oder chronische Erkrankung (eine Verlängerung um 2 Jahre)

UPDATE: Bestehende Beschäftigungsverhältnisse zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 können zusätzlich um 6 Monate verlängert werden.
Mehr dazu.

Links:

→ Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen der HHU wenden sich für die Berechnung Ihrer Qualifikationszeiten an Ihren jeweiligen Ansprechpartner in der Abteilung Wissenschaftliches Personal (D3.1).

Verantwortlichkeit: